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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite R 109
Verfahren: Wiederaufnahme
• Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß brachte. - (§ 307 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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