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Haftung für Abgabenentrichtung
•Im Zusammenhang mit der Verletzung der Vertreterpflichten ist es beachtlich, wenn der zur Haftung Herangezogene aufgrund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen ist. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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