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Haftung der Bank für Vermittlungstätigkeit ihrer Dienstnehmer?
(A. B.) - Die durch § 82 EStG normierte Haftung des Arbeitgebers betrifft - im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG - nicht jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden (vgl. Erk. v. , 89/13/0166). Daran ändert nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet. Die Haftung des Arbeitgebers könnte freilich dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als „Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt (Erkenntnis des ; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Strittig war die Frage, ob eine Sparkasse zur Haftung für Lohnabgaben für Provisionen herangezogen werden konnte, die von einer Bausparkasse und Versicherung an ihre Dienstnehmer - auch für eine Tätigkeit während der Dienstzeit - gezahlt worden sind).