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Auskunftspflicht i.S.d. ParkgebührenG
•Die Auskunftspflicht im Sinne des OÖ ParkgebührenG besteht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. - (§ 2 Abs. 2 OÖ ParkgebührenG, LGBl. Nr. 28/1988), (Abweisung)
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