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Aufschließungsabgabe NÖ
•Keine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe, die sich auf die rechtmäßige Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz stützt - (§ 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200-6) (Abweisung)
(, AW 97/17/0062)