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Vorsteuern und Werbungskosten
•Für die steuerliche Berücksichtigung von Vorsteuern und Werbungskosten reicht die bloße Erklärung, ein Gebäude hinkünftig vermieten zu wollen, nicht aus. - (§ 12 UStG 1972, § 16 EStG 1988)
„Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die Beschwerdeführer bereits im Streitjahr im Hinblick auf die beabsichtigte Vermietung der Wohnungen als Unternehmer und daherS. R 52 Vorsteuern sowie Werbungskosten im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften steuerlich zu berücksichtigen sind. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefaßt ... wird." (Vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0037, m. w. A.) (Abweisung)
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