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SWK 16, 1. Juni 1998, Seite R 51

Sterbegeld der RA-Kammer

Das Sterbegeld der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich ist nicht mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern. - (§ 22 Abs. 4 EStG 1988)

Beim Sterbegeld handelt es sich „nicht um einen den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezug". (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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