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Sterbegeld der RA-Kammer
•Das Sterbegeld der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich ist nicht mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern. - (§ 22 Abs. 4 EStG 1988)
Beim Sterbegeld handelt es sich „nicht um einen den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezug". (Abweisung)
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