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Neues Rechtsmittelverfahren im Zollrecht
Installierung von Berufungssenaten als zweite Rechtsmittelinstanz als einer der Kernpunkte
Bisher oblag die Entscheidung über Berufungen in Zollrechtssachen in zweiter Instanz den Finanzlandesdirektionen. Mit der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle, BGBl. I 13/1998, wurden die §§ 85 a bis 85 f in das Zollrechts-Durchführungsgesetz eingefügt, die das Rechtsbehelfsverfahren in Zollrechtssachen nunmehr abgesondert von der BAO neu regeln. Kernpunkte der neuen Bestimmungen sind die Installierung von Berufungssenaten als zweite Rechtsmittelinstanz, die zwingende erstinstanzliche Erledigung von Berufungen mit Berufungsvorentscheidung und der Ersatz des Vorlageantrags gemäß § 276 BAO durch die Beschwerde an den Berufungssenat.
1. Europarechtliche Grundlagen
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gelten für das Zollrecht die Bestimmungen des als EG-Verordnung unmittelbar anwendbaren Zollkodex (ZK). Hinsichtlich des Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt sich der ZK in Titel VIII (Rechtsbehelf), Art. 243 bis 246, auf die Regelung von Grundsätzen, während die Ausführungsgesetzgebung den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt (Art. 245 ZK). Art. 243 Abs. 2 ZK sieht für das Rechtsschutzverfahren ein zweistufiges Verfahren vor. Auf einer ersten Stufe kann ein Rechtsbehelf bei einer Zoll...