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SWK 16, 1. Juni 1998, Seite S 397

Zusammenschluß von Ärzten zu Mitunternehmerschaften

Das BMF teilt zur Frage der Vergesellschaftung von Ärzten mit, daß aus der früheren Literatur und Judikatur zu § 22 EStG abzuleiten ist, daß ein Zusammenschluß eines freiberuflich Tätigen mit einem Berufsfremden nicht zur Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft führte, sondern eine gewerbliche Mitunternehmerschaft nach sich zog. Das Bundesministerium geht daher davon aus, daß eine Vergesellschaftung von Ärzten oder eine Vergesellschaftung eines Arztes mit Berufsfremden unabhängig von der berufsrechtlichen Zulässigkeit zu einer Mitunternehmerschaft führen kann und daher die Regelungen des Art. IV UmgrStG darauf Anwendung finden. Ob die Vergesellschaftung zu einer Außen- oder Innengesellschaft führt, ist dabei ohne Bedeutung. An der gegenteiligen, aus den Grundsätzen des Art. III UmgrStG abgeleiteten Interpretation in der Anfragebeantwortung vom , SWK-Heft 36/1992, Seite A I 382, wird daher nicht mehr festgehalten. Die in der Anfrage angesprochenen Regelungen in Abschnitt 33 der Einkommensteuerrichtlinien sind im übrigen bereits mit dem Inkrafttreten des Umgründungssteuergesetzes und nicht erst seit 1994 inhaltsleer geworden, da die Aussage des § 24 Abs. 7 EStG lediglich die seit 1992 bestehende Vorschrift des § 24 Abs. 2 UmgrStG ergänzt. Die wiederholten Stellun...

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