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Beteiligung
•Das Halten einer Beteiligung kann eine Betätigung sein, die unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung fällt; dies zumal dann, wenn kein Anhaltspunkt dafür festgestellt wird, daß das Halten der Beteiligung letztlich auf eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung abzielt. - (§ 1 Abs. 1 LiebhabereiVO, BGBl. Nr. 322/1990), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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