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SWK 29, 10. Oktober 1998, Seite R 106

Einfuhrumsatzsteuer

Für die rechtliche Beurteilung, ob die Einfuhrumsatzsteuer nach dem Entgelt oder nach dem Zollwert zu bestimmen ist, ist einzig und allein entscheidend, ob die Ware einem Wertzoll unterliegt. - (§ 5 Abs. 1 UStG 1972)

Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob ein in München gekauftes, gebrauchtes Fahrzeug bei der Einfuhr mit einem zu geringen Wert den Eingangsabgaben unterzogen wurde. Der Angabe im Kaufvertrag (10.000 DM) stand ein Gutachten der Zollbehörde von 13.000 DM gegenüber.

Hiezu führt der VwGH aus, daß „die Parteien des Kaufgeschäftes zivilrechtlich völlig freie Hand in der Preisgestaltung haben, (es) liegt hier kein Markt- oder Börsenpreis vor, bei dem eine derartige Abweichung tatsächlich zum Zweifel Anlaß bieten könnte. Bei einem unfallgeschädigten Gebrauchfahrzeug erscheint eine punktgenaue Bewertung überhaupt ausgeschlossen. Ob die vorliegende Abweichung ,erheblich' ist, muß auch anhand der absoluten Zahlen gesehen werden: Sollte das Fahrzeug 91.390 S wert sein, so ist eine Preisvereinbarung von 70.300 S keineswegs so ungewöhnlich, daß allein deswegen diese Differenz - unter Außerachtlassung aller übrigen Beweisergebnisse - zwingend darauf schließen läßt, daß ein anderer, nicht feststellbarer P...

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