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Familienbeihilfe: Rückforderung
•Eine durchgehend rund 2 Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Frage der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe angesehen werden. - (§ 2 Abs. 5 FLAG), (Abweisung)
( und 0217)