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Verpflegungsmehraufwand bei Kleintransportunternehmer?
(BMF) - In den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG ist derselbe Reisebegriff enthalten. Daher kann bei der Auslegung des § 4 Abs. 5 EStG die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG herangezogen werden.
Ein Transportunternehmer, der nahezu täglich auf denselben Routen Fahrten unternimmt, um z. B. Druckwerke abzuholen und anschließend zu verteilen, begründet mit dieser Fahrtätigkeit einen (weiteren) Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Diese Fahrten können nicht als Reisen i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG angesehen werden, auch wenn die Zielorte mehr als 25 km vom Betriebsort entfernt sein sollten (vgl. , ergangen zu § 16 Abs. 1 Z 9). Der pauschalierte Verpflegungsaufwand steht damit nicht zu. (