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SWK 29, 10. Oktober 1998, Seite S 627

Neuerungen bei der KFZ-Nutzungsdauer sowie beim KFZ-Leasing

Die Rechtsansicht des Finanzministeriums zu den durch das StruktAnpG 1996 neu eingeführten Bestimmungen

(BMF) - Im folgenden werden die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 neu eingeführten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Nutzungsdauer von PKW und Kombi sowie der Behandlung von Leasingaufwendungen (§ 8 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988) erläutert. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

1. Überblick

1.1 Ab der Veranlagung 1996 gilt für PKW und Kombi eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren (§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988). Weiters wurde ab der Veranlagung 1996 ein eigener Aktivposten eingeführt, der bei Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten PKW- bzw. Kombi-Leasingverträgen zum Tragen kommt (§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988). Der Aktivposten hat die Funktion, die Verteilung des Aufwandes für die betriebliche oder berufliche Nutzung von PKW und Kombi in den Fällen der Anschaffung des Fahrzeuges einerseits und des Leasens des Fahrzeuges andererseits im wesentlichen gleichzuschalten (siehe Pkt. 7).

1.2 Die Neuregelungen des § 8 Abs. 6 EStG 1988 gelten sowohl für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 EStG 1988 als auch über den Verweis des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf den (gesamten) § 8 EStG 1988 für die außerbetrieblichen Einkunftsarten. Der Anwendungsbereich ist allerdings auf die Fälle des Ansatzes von AfA oder der Kalkulation von AfA in einer Leasingra...

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