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SWK 10, 1. April 1998, Seite R 32
Aktenwidrigkeit
Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten Schlüsse gezogen hat, die nach Meinung des Steuerpflichtigen unrichtig sind - (§ 299 BAO), (Abweisung)
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