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Steuerfreier: Sanierungsgewinn
•Ein Sanierungsgewinn war nur steuerfrei, wenn der Erlaß von Schulden geeignet war, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen - (§ 36 EStG 1972)
Im Beschwerdefall wurde trotz Überschuldung die Sanierungsbedürftigkeit des Betriebes im Hinblick auf die Ertragsfähigkeit des Betriebes verneint. Die Ertragsfähigkeit ergabS. R 32sich aus den steigenden Gewinnen, sodaß eine laufende Tilgung der Verbindlichkeiten als gesichert anzunehmen war. (Abweisung)
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