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Gerichtsgebühren: Zahlungspflicht
•Die Rechtmäßigkeit der durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluß festgestellten Zahlungspflicht für Gerichtsgebühren kann nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden - (§ 7 Abs. 1 GEG 1962), (Abweisung)
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