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II.Verlängerung der Kurzarbeitsbeihilfen
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden, BGBl I 2022/86, sollen Betriebe bei Auftreten oder Weiterbestehen nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache außerhalb des Unternehmens haben, bis Ende 2022 höhere Kurzarbeitsbeihilfen erhalten. Konkret soll die Beihilfenhöhe wie in der Phase 5 der Corona-Kurzarbeit um 15 % weniger betragen als die ursprünglich COVID-19-bedingt gewährte Kurzarbeitsbeihilfe (§ 37b Abs 7 AMSG). Damit soll ein möglichst hohes Beschäftigungsniveau trotz aufrechter wirtschaftlicher Schwierigkeiten (zB Produktionseinschränkungen wegen Lieferverzögerungen oder -ausfällen) sichergestellt werden.
Mit der BAG-Novelle BGBl I 2020/18 wurde das Instrument der Kurzarbeit auch für Lehrlinge ermöglicht. Die mit der BAG-Novelle BGBl I 2021/118 normierte gesetzliche Befristung bis Ende Juni 2022 soll nunmehr bis erstreckt werden (§ 13 Abs 7 letzter Satz BAG).
Die Änderungen sind mit in Kraft getreten.