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SWK 10, 1. April 1998, Seite R 28
Kurzparkzone Tirol
•Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, genügt es, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 lit. d bzw. e StVO angebracht sind - (§ 6 Abs. 1 lit. a Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz), (Abweisung)
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