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GrESt: Bemessung
•Beim Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Eigentumswohnung unterliegen auch die Errichtungskosten der Grunderwerbsteuer, wenn im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlußfassungen noch nicht alle Interessenten Miteigentümer waren - (§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955), (Abweisung)
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