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Ausgewählte Bereiche zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Erbübereinkommen - Wohnungsübergabe - Nacherbschaft
In Fällen, in denen sich die Erben den Nachlaß anders als vom Erblasser bestimmt aufteilen wollen, kann die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übereinkommen vor der Einantwortung genutzt werden. Bei der Wohnungsübergabe kann die Wahl des richtigen Zeitpunktes maßgeblich sein (Heiratsgut), ebenso wie die Halbsatzbestimmung des § 17 ErbStG bewußt eingesetzt werden kann. Die Nacherbschaft birgt den zivilrechtlichen Vorteil, über das Schicksal des Vermögens über den Tod hinaus bestimmen zu können.
Gemäß § 1 fällt Erbschafts- und Schenkungssteuer an bei
• Erwerb von Todes wegen und
• Schenkung unter Lebenden sowie
• Zweckzuwendungen,
welche in den §§ 2-4 näher erläutert werden.
Der Steuersatz richtet sich einerseits nach der Höhe des Erwerbs (Steuertarife § 8), andererseits nach dem familienrechtlichen Naheverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber (Steuerklassen § 7). Der sich daraus ergebende progressive Steuersatz wird jeweils auf den gesamten Erwerb angewendet.
In den §§ 14 f. werden umfangreiche persönliche und sachliche Befreiungen und Ermäßigungen normiert, die zum Teil im folgenden dargestellt werden.
1. Erbausschlagung/Erbübereinkommen
„Wenn der Erbe noch vor Abgabe einer Erbserklärung die Hälfte der ...