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SWK 10, 1. April 1998, Seite S 298

Wohnliches Ambiente und Vorhandensein von Fernseher und Videorecorder im Arbeitszimmer

Welche Bedeutung hat der Rollenschwerpunkt des Schauspielers?

Mag. Wolfgang Nemec

Im Erkenntnis vom , 95/13/0061, beschäftigte sich der VwGH mit den Aufwendungen einer Schauspielerin für Arbeitsraum, Arbeitskleidung, Kosmetika und Friseur als Betriebsausgaben.Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid wegen mangelhafter Begründung auf, da die belangte Behörde in einer vom Gerichtshof als pauschal bezeichneten Beurteilung auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher einging, wonach die zur Ausübung ihres Schauspielberufes angeschaffte Alltagskleidung einer privaten Verwendung entzogen sei und sie Friseur und Kosmetika für Film- und Fernsehaufnahmen selbst beizustellen habe. Zu dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer stellte die belangte Behörde immerhin fest, daß es sich um ein Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen handelt und die Einrichtung mit Sitzgarnitur, Diwan, Fernseher und Videorecorder der eines typischen Wohnzimmers entspricht.

Dennoch vermißte der VwGH Feststellungen der belangten Behörde über Ausstattung und Nutzung der anderen Wohnräume und insbesondere darüber, ob sich in diesen noch andere Fernsehgeräte oder Videorecorder befinden.

Dem Erkenntnis ist schließlich zu entnehmen, daß „anders als vielleicht bei anderen Be...

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