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Arbeitszimmer, Kleidung, Kosmetika und Friseur bei Schauspielern
Besonderheiten dieser Berufsgruppe sind entsprechend zu würdigen
Schauspieler haben im Rahmen der Berufsausübung eine Vielzahl von Ausgaben zu tätigen, die bei anderen Steuerpflichtigen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Für Schauspieler können solche Ausgaben jedoch notwendige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen. Daß die Besonderheiten dieser Berufsgruppe entsprechend zu würdigen sind, wurde jüngst in einem VwGH-Erkenntnisbestätigt.
Die im gegenständlichen VwGH-Erkenntnis in Frage stehenden Ausgaben betrafen von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausgaben für Kleidung, Kosmetika und Friseur, die ihr im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erwachsen sind. Ferner wurden von der Beschwerdeführerin die Kosten eines Arbeitszimmers geltend gemacht. Von der belangten Behörde wurden diese Ausgaben pauschal dem gemäß § 20 EStG steuerlich unbeachtlichen Bereich der Einkommensverwendung zugeordnet. Im wesentlichen wurden im VwGH-Erkenntnis folgende Aussagen getroffen:
1. Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
„Daß der Beruf eines Schauspielers die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers u. a. auch zum Zwecke des Rollenstudiums mit den unterschiedlichsten damit verbundenen Anforderungen an mentaler Einarbeitung und Vorbereitung mit ...