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Kommanditanteil: Abtretung
•Auch bei unentgeltlicher Abtretung eines Kommanditanteiles war als maßgeblicher Wert des Gesellschaftsanteiles der zum vorhergehenden ersten Jänner festgestellte Einheitswert bzw. Einheitswertanteil anzusetzen, sofern das Entgelt unter dem Wert des Geschäftsanteiles zurückbleibt - (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GebG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor BGBl. 629/1994), (Abweisung)
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