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Regress des Generalunternehmers setzt Leistung an den Geschädigten voraus
bauaktuell2019/4
1. Die Haftung des ersatzpflichtigen Gehilfen setzt voraus, dass der Geschäftsherr den Schadenersatz tatsächlich bereits geleistet hat.
2. Für das Entstehen des Regressanspruchs nach § 1313 Satz 2 ABGB wird grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung angeknüpft, womit die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht.
3. Nicht als Anweisung im Sinne des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen anweist, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen.
Die Betreiberin eines Heilstollens beauftragte den Nebenintervenienten mit dem „Aufbau“ einer Grubenlokomotive für den Personentransport im Heilstollen. Dabei sollte das Antriebsprinzip von elektrisch-mechanisch auf elektrisch-hydraulisch umgestellt und der vorhandene Elektromotor weiterverwendet werden. Der Nebenintervenient kontaktierte die Klägerin. Diese sollte ein Angebot erstellen, in dem die für die Realisierung des elektrisch-hydraulischen ...