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Auswirkungen des § 243 Abs. 3 HGB i. d. F. EU-GesRÄG auf den Bestätigungsvermerk bei der kleinen GmbH
Kleine GmbH brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen
Gemäß § 243 Abs. 3 HGB i. d. F EU-GesRÄG „brauchen kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) den Lagebericht nicht aufzustellen". Diese Bestimmung wurde durch das EU-GesRÄGnormiert. Art. 46 Abs. 3 Bilanz-RL gestattet den Mitgliedstaaten, kleine Kapitalgesellschaften von der Aufstellung des Lageberichtes zu befreien. Von dieser Befreiungsmöglichkeit wurde nur für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gebrauch gemacht. Kleine Aktiengesellschaften müssen den Lagebericht aufstellen.Hinsichtlich der Durchführung einer freiwilligen Prüfung wird auf „5. Grundsätze der Berichterstattung bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen" des Fachgutachtens „Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlußprüfungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes" (verabschiedet in der Sitzung des Fachsenats für Handelsrecht und Revision vom als Fachgutachten Nr. 77) verwiesen.
Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, sofern sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift einen Aufsichtsrat haben müssen, gemäß § 268 Abs. 1 HGB von der Prüfungspflicht ausgenommen. Sofern sie jedoch einer freiwilligen Prüfung unterzoge...