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Vorliegen der Teilbetriebseigenschaft für umgründungssteuerrechtliche Zwecke
(BMF) - Die Teilbetriebseigenschaft i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG ist nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes zu bestimmen. Entscheidend ist, daß der einzubringende Teilbetrieb am Einbringungsstichtag bereits als solcher existiert und nicht erst in der Zeit zwischen Einbringungsstichtag und Vertragstag geschaffen wird. Sollten vor dem Einbringungsstichtag solche Vorbereitungsmaßnahmen für einen Teilbetrieb getroffen worden sein, daß nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen von einem Teilbetrieb gesprochen werden kann, steht der Einbringung i. S. d. Art. III UmgrStG nichts im Wege. Mangels Erfüllung der Zweijahresfrist kommt diesfalls die Befreiungsbestimmung des § 22 Abs. 3 UmgrStG nicht zum Tragen. (