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Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
Auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
Die Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
2. § 4 in der Fassung dieser Verordnung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. [VO des BMF, mit der die VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 (SWK-Heft 19/1996, A 354 f.) geändert wird]