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SWK 31, 1. November 1998, Seite W 163

Kein Lagebericht einer aufsichtsrats- und prüfungspflichtigen GmbH

Ein Versehen des Gesetzgebers zu Lasten des Aufsichtsrats?

Dkfm. Herbert F. Maier und Mag. Richard Sterl

Eine „kleine" Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß § 244 Abs. 1 oder 2 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist und gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 GmbHG aufsichtsratspflichtig ist, unterliegt der gesetzlichen Abschlußprüfungspflicht. Da sie eine kleine GmbH ist, brauchen die Geschäftsführer keinen Lagebericht (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen.

Da die Voraussetzungen gemäß § 244 Abs. 1 oder 2 HGB zutreffen, haben die gesetzlichen Vertreter der GmbH einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, die vom Konzernabschlußprüfer zu prüfen sind.

1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 243 Abs. 3 HGB i. d. F. EU-GesRÄG „brauchen kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) den Lagebericht nicht aufzustellen". Diese Bestimmung wurde durch das EU-GesRÄG) normiert. „Art. 46 Abs. 3 Bilanz-RL gestattet den Mitgliedstaaten, kleine Kapitalgesellschaften von der Aufstellung des Lageberichtes zu befreien. Von dieser Befreiungsmöglichkeit wurde nur für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gebrauch gemacht. Kleine Aktiengesellschaften müssen (hingegen; die Verf.) den Lagebericht aufstellen.")

Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sin...

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