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Betriebsvermögenszuteilung von Grundstücken bei untergeordneter Nutzung
Nach allgemein anerkannter Ansicht findet bei gemischt genutzten Grundstücken und Gebäuden hinsichtlich der Frage der Betriebsvermögenszugehörigkeit eine Aufteilung statt. Die Aufteilung hat – sofern nicht besondere Verhältnisse des Einzelfalles die Heranziehung eines anderen Aufteilungsmaßstabes nahelegen (vgl. etwa GER Abschn. D 3.1.[11]) - nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und nicht betrieblich) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen.
Die räumliche Aufteilung nach der betrieblichen bzw. nichtbetrieblichen Nutzung unterbleibt jedoch dann, wenn der anders genutzte Teil nur von untergeordneter Bedeutung ist. Untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn der Anteil bis 20% des gesamten Grundstückes beträgt (vgl. etwa Doralt, EStG, Kommentar, § 4, Tz. 86).
Die Anwendung dieser Richtschnur (20-%-Regel) hat dergestalt zu erfolgen, daß die Nutzfläche des Gebäudeteiles, die es hinsichtlich der Betriebsvermögenszugehörigkeit zu beurteilen gilt, mit der gesamten Grundstücksfläche in Beziehung gesetzt wird.
Ist die - aus der Sicht des zu beurteilenden Betriebes - betrieblich genutzte Fläche größer als 20% der gesamten Grundstücksfläche, hat eine Aufteilung zu erfolgen, andernfalls stellt...