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SWK 31, 1. November 1998, Seite S 687

Aufwand für Schätzgutachten - Werbungskosten?

Werbungskosten müssen „zweckgerichtet" auf die Einnahmenerzielung sein

Mag. Christian Doktor

§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 räumt beim unentgeltlichen Erwerb von Gebäuden ein Wahlrecht dahingehend ein, ob eine Abschreibung vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem unentgeltlichen Erwerb oder von den fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs geltend gemacht wird. Wenn man also dieses Wahlrecht ausübt und fiktive Anschaffungskosten geltend macht, so ist deren geschätzte Höhe) glaubhaft zu machen. Es besteht aber keine Verpflichtung, für diese Glaubhaftmachung ein Gutachten erstellen zu lassen, denn es besteht keinerlei Zwang, die Schätzung nach einem bestimmten Verfahren (Gutachten) vorzunehmen.)

Sollte man trotzdem einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens betrauen, so sind die Kosten für ein derartiges Gutachten nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung, sondern durch freiwillige Entscheidung, wenn auch in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung, verursacht.

S. S 688Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zum Erwerb, Sicherung oder Erhalt der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen (AfA) von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgend...

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