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"Deferred Compensation² und Pensionskassenerlaß
Unzulässige Einschränkung des Anwendungsbereiches von Steuervorschriften durch die Verwaltung
Die Rechtsordnung sieht viele Gestaltungsmöglichkeiten zur personalwirtschaftlichen, finanzierungstechnischen und steuerlichen Optimierung von Leistungen für die Zukunftssicherung vor. Steuerlich setzen diese Vorsorgemodelle voraus, daß die Besteuerung erst beim Zufluß der Leistungen aus der Zukunftssicherung einsetzt. Damit soll der Effekt einer „Deferred Compensation" gesichert werden. Ohne zusätzliche Belastung des Unternehmens läßt sich dieser Effekt aber nur dann erreichen, wenn eine Bezugsumwandlung erfolgt, wenn also an die Stelle von bisherigen Bezugsteilen die Vorsorgeleistung des Unternehmens tritt. Dazu hat aber der Pensionskassenerlaß) zur Umwandlung von Bezügen in Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers eine Rechtsauffassung vertreten, die der Umwandlung eines bestehenden Bezugsschemas in ein anderes Bezugsschema vielfach entgegensteht. Die von der Rechtsordnung vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit für eine „Deferred Compensation" könnte danach im wesentlichen nur dann genützt werden, wenn die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zu den bestehenden Bezügen gewährt werden.
I. Auswirkungen des Pensionskassenerlasses
In Übereinstimmung mit dem Erlaß ist davon auszugehen, da...