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Vergnügungssteuer Wien
•Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Festsetzung der Vergnügungssteuer aufgrund des Ergebnisses der Erhebungen zur Sachverhaltsfeststellung gelangt ist, zwei Geldspielautomaten sind dadurch betrieben worden, indem sie den Gästen zum Spielen zugänglich gemacht worden sind, kann dies nicht als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden. - (§ 1 Abs. 1 Z 3 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Abweisung)
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