Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren
•Im Zusammenhang mit der Erlassung einer Strafverfügung irrt die belangte Behörde, wenn sie in der Gegenschrift meint, weitere Beweisanträge müßten dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente habe machen können. In einem solchen Fall stellt die Unterlassung der beantragten Zeugenvernehmung eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. - (§ 98 Abs. 3 FinStrG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 97/15/0180)