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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite R 100

Haftung

Die Haftung hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind. Hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung trifft den Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. - (§ 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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