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Haftung
•Die Haftung hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind. Hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung trifft den Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. - (§ 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung), (Abweisung)
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