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Haftung für Abgabenschulden
•Zur Haftung kann der Haftungspflichtige nur unter der Voraussetzung herangezogen werden, daß der unberichtigte Rückstand weder beim ursprünglichen Abgabenschuldner noch bei demjenigen einbringlich ist, der nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt als Gesamtschuldner in Betracht kommt. Dabei kommt es darauf an, ob die Abgabe bei allen Personen, die nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sind, nur erschwert eingebracht werden kann. - (§ 7 Abs. 1 WAO i. d. F. LGBl Nr. 40/1992), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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