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Aufschließungsabgabe NÖ
•Gemäß § 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 gilt dann, wenn die Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland geplant ist, welches noch nicht zum Bauplatz erklärt worden ist, der Antrag auf die Erteilung der Baubewilligung auch als Antrag auf die Erklärung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes zum Bauplatz. Der Tatbestand, an den die Abgabepflicht (Aufschließungsabgabe) geknüpft ist, ist verwirklicht, wenn die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz gemäß § 12 NÖ Bauordnung 1976 erfolgt. - (§ 14 NÖ Bauordnung), (Abweisung)
(, AW 97/17/0055)