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Verfahren: Zuständigkeit
•Langen bei der Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. - (§ 6 Abs. 1 AVG), (Abweisung)
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