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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite R 98

GrESt: Rückgängigmachung

Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes vorliegt, kommt es nur darauf an, daß der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluß innegehabt hatte, wiedererlangt. - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987)

„Erfolgt eine Rückgängigmachung nur, um den Verkauf des Grundstückes an eine im voraus bestimmte neue Käuferin zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluß des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0098 m. w. N.)." (Abweisung)

(; 0391)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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