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Vefahren: Zustellung
•Ein Bescheid erlangt seine rechtliche Existenz nicht schon mit dem Zukommen des Bescheides an die Beschwerdeführerin; die Zustellung gilt erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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