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Straßenbenützungsabgabe
•Beschränken sich die umfangreichen Prüfungshandlungen seitens der Finanzbehörde im Zusammenhang mit der Straßenbenützungsabgabe auf die Besichtigung eines einzigen Müllcontainers und enthält der angefochtene Bescheid keine schlüssige Darstellung, liegt ein Begründungsmangel vor. - (§ 2 Z 4 StraBAG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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Anmerkung: Zur Mitwirkungspflicht der Partei führt der VwGH recht interessant aus:
„Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken der Behörde seien materiell gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben unzutreffend und diesen entgegenstehende Auffassungen der Behörde unbedingt richtig."