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Eintragungsgebühr
•Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine sachliche Befreiung von der Eintragungsgebühr ist somit nicht auch auf die Eintragung zum Erwerb des Baurechtes auszudehnen. - (TP 9 b 1 GGG), (Abweisung)
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