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Gerichtsgebühren: Bemessung
•Ist bei einem Vergleich der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unbestimmt, ist das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr heranzuziehen. - (§ 14 GGG), (Abweisung)
(3 Erk., , i. d. S. auch 97/16/0297, 97/16/0402)