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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite S 597

Hilfsgeschäfte von befreiten Genossenschaften

Hilfsgeschäfte von befreiten Genossenschaften

(BMF) - Als Hilfsgeschäfte von Genossenschaften, die gemäß § 5 Z 9 a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind, können nur solche Geschäfte behandelt werden, die mit dem Zweckgeschäft in ursächlichem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Genossenschaft Anlagegüter und Betriebsmittel einkauft, die für ihr Zweckgeschäft benötigt werden, oder nicht mehr benötigte Maschinen und Anlagen verkauft. Kauft eine Viehzuchtgenossenschaft Futtermittel etc. ein, um sie an ihre Mitglieder weiter zu veräußern, kann von einem solchen Zusammenhang auch dann nicht gesprochen werden, wenn aus diesen Handelsgeschäften kein Gewinn erzielt wird. (

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