Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Besteuerung von Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG
Begünstigte Besteuerung nur bei mindestens 7jähriger Pensionsanwartschaft?
Dem , GZ 07 0101/16-IV/7/98 „130. Protokoll über die Lohnsteuerbesprechung 1998" ist zu entnehmen, daß hinkünftig die begünstigte (Hälfte-)Besteuerung von Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur mehr auf solche Pensionszusagen anzuwenden sei, welche mindestens sieben Jahre zurückliegen. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist demnach ein 7jähriger Anwartschaftszeitraum Voraussetzung für die Anwendung der Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b. Im folgenden wird anhand der bisherigen Rechtsprechung und Literaturmeinung gezeigt, wieso nach Meinung des Autors dieser Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt werden kann.
1. Sachverhalt und Fragestellung
Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 07 0101/16-IV/7/98, ausgegeben am , ist bei Pensionsabfindungen mit einer geringeren als 7jährigen Pensionsanwartschaft die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG nur dann anzuwenden, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegt und ein statutarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben ist. Gemäß Erlaß ist also nicht - wie bisher - der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des „Ansparens" maßgeblich. Von dieser Betrachtungswe...