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Wertpapierhandel einer KEG
(A. B.) - Für die Qualifikation einer Tätigkeit als gewerblich oder vermögensverwaltend ist - von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform abgesehen (§ 7 Abs. 3 KStG 1988) - nicht entscheidend, ob die Tätigkeit von einer natürlichen Person (vgl. Erk. v. , 96/14/0115) oder z. B. von einer Kommanditerwerbsgesellschaft ausgeübt worden ist, sondern die Art der Tätigkeit (Erkenntnis des , Abweisung; die Gesellschaft hatte im Streitjahr 1995 21 Ankäufe von Aktien mit unterschiedlichen Stückzahlen zwischen 50 und 300 im Wert von insgesamt rd. 3,2 Mio. S getätigt. Im Folgejahr 1996 wurden 29 Aktienpakete verkauft und 28 Aktienpakete angekauft).