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Umsatzsteuer - Vorsteuer von Vorbereitungshandlungen
Vorsteuer von Vorbereitungshandlungen (§ 12 UStG)
Die Vorsteuer von Vorbereitungshandlungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) steht auch dann zu, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nie verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken ( in BB 1998, 1573).