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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite K 18

Einkommensteuer - Stille Gesellschaft, Anerkennung

Stille Gesellschaft, Anerkennung (§ 23 Z 2 EStG)

Für die Anerkennung ist entsprechend der Rechtsprechung zu nahen Angehörigen, die auf die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter anzuwenden ist, wesentlich, daß die Vereinbarungen nach außen ausreichend in Erscheinung treten ().

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