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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite R 45

Getränkesteuer Wien

Ein Abgabepflichtiger, der wegen Nichtentrichtung der Wiener Getränkesteuer bestraft wird, kann nicht zusätzlich wegen Nichtabgabe der jährlichen Getränkesteuererklärung bestraft werden – (§ 10 Abs. 1 Wr. GetrStG)

Die Nichtentrichtung der Wiener Getränkesteuer ist ein Erfolgsdelikt. Eine Verkürzung liegt daher bereits dann vor, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen – dies ist nach § 7 Abs. 1 erster Satz Wr. GetrStG der 10. Tag eines jeden Monats für den Vormonat – entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Die Einreichung bzw. Nichteinreichung der Jahreserklärung (bis 10. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld) ist keine Handlung oder Unterlassung, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF....
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