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Alkoholabgabe: Entrichtung
•Bei Lieferung von alkoholischen Getränken ist nur dann keine Alkoholabgabe zu entrichten, wenn der Lieferant nachweist, daß der Abnehmer Unternehmer ist – (§ 7 Abs. 3 AlkAbgG)
Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein Getränkegroßhändler für die Lieferung von alkoholischen Getränken an freiwillige Feuerwehren zum Weiterverkauf bei Zeltfesten u. ä.S. R 45 Alkoholabgabe zu entrichten hat. Es obliegt dem Lieferanten der Nachweis, daß seine Empfänger Unternehmer sind, was die Feuerwehren und Sportvereine bestreiten. (Abweisung)
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